Laut Amtsblatt der Region Hannover (10. Jahrgang aus 2025, S.234) sind 3 neue Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 346,3 m und 361,2 m (Höhe ü. NN.) direkt am Marienberg in der Gemarkung Schulenburg genehmigt.
Bekanntmachung der Region Hannover Genehmigung gem. §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Az: 36.23.1.04/13 WP Schulenburg
WEA 10+12-13, 2024Der Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstr. 15, 70567 Stuttgart ist am 11.08.2025 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen
(WEA), in der Gemarkung Schulenburg, Außenbereich der Stadt Pattensen erteil worden. Nachfolgend werden der verfügende Teil der Genehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Auf die in Abschnitt III. aufgeführten Nebenbestimmungen wird verwiesen. Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschl. Begründung) ist gem. § 10 Abs. 8 S. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG*) in der Zeit vom 05.09.2025 bis 18.09.2025 (einschließlich)
über die Internetseite:unter dem Stichwort:
Genehmigung Errichtung und Betrieb 3 Windenergieanlagen – Standort Schulenburg einsehbar.Darüber hinaus kann der Genehmigungsbescheid (einschl. Begründung) nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Region Hannover, Fachbereich Umwelt, Team Immissionsschutz,
30159 Hannover, Baringstraße 6, 2. Etage eingesehen werden.Weiterhin kann die Übersendung des Genehmigungsbescheids (einschl. Begründung) in Papierform oder in digitaler Form angefordert werden.
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: (0511) 616-22866
E-Mail: immissionsschutz@region-hannover.deMit dem Ende der Auslegungsfrist, mit Ablauf des 18.09.2025, gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als bekanntgegeben.
Nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Region Hannover in Hannover erhoben werden.
I.
BescheidAufgrund der §§ 4 Abs. 1, 19 i.V.m. 6 des BImSchG* und i.V.m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV* und Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV* wird hiermit der
Firma
EnBW Windkraftprojekte GmbH
Schelmenwasenstr. 15
70567 Stuttgart
entsprechend dem Antrag vom 18.10.2024 (Eingang 21.10.2024) – modifiziert am 28.05.2025 und zuletzt ergänzt am 08.08.2025 – die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA), in der Gemarkung Schulenburg, Außenbereich der Stadt Pattensen, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
Vorgesehen sind drei Anlagen (Nr.10 und 12 – 13) vom Typ Enercon E-175 EP5 E1 (in den Antragsunterlagen bezeichnet als WEA 1, WEA 3 und WEA 4) mit einer Nennleistung von 6,3 MW, einer Nabenhöhe von 162 m (über GOK), einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 249,5 m inkl. Fundament.Betriebsmodus der Anlagen:
• Tagzeit
WEA 10,12 und 13 – Mode OM-YO-12-0 (6.300 kW)
• Nachtzeit
WEA 10,12 und 13 – Mode OM-NR-08-1 (2.000 kW)Gem. § 13 BImSchG* schließt diese Genehmigung andere, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die erforderliche Baugenehmigung und die erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung der Bundeswehr gem. § 14 LuftVG*.
Diese Genehmigung beinhaltet gem. § 12 NDSchG* die denkmalrechtliche Genehmigung i.S.d. § 13 Abs. 1 NDSchG* (s. III b Auflagen Ziffer 1.11).
Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde.
Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides mit dem Betrieb der Windenergieanlagen begonnen wird. Diese Frist kann aus wichtigem Grund auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu stellen (§ 18 BImSchG*).
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich der Stadt Pattensen, Gemarkung Schulenburg. Das Gemeindliche Einvernehmen der Stadt Pattensen ist gemäß § 36 Abs. 2 S. BauGB* mit Datum vom 30.10.2024 erteilt worden.
Für diesen Bescheid werden Verwaltungsgebühren (Gebühren und Auslagen) i.H.v. […] € nach den Vorgaben des Nds. Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG*) erhoben, die von der Vorhabenträgerin zu tragen sind.
Für dieses Vorhaben wurde gemäß §§ 7 Abs. 1 S. 1 UVPG* i.V.m. lfd. Nr. 1.6.2, Spalte 2 der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (UVPG*, Anlage 1) die Allgemeine Vorprüfung durchgeführt. Diese hat zu dem Ergebnis geführt (§ 5 UVPG*), dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Bekanntmachung über das Ergebnis der Vorprüfung erfolgte am 11.08.2025 im Nds. UVP-Portal (www.uvp-verbund.de).
Weitere Abschnitte:
II. Antragsunterlagen, III. Nebenbestimmungen, IV. Hinweise, V. Begründung, VI. Umweltverträglichkeitsvorprüfung – Allgemeine Vorprüfung, VII Kostenlastenentscheidung, VIII Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Region Hannover, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover erhoben werden.
Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, gestellt und begründet werden.
Region Hannover
Der Regionspräsident
Im Auftrag
HerrmannQuelle: Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 10/2025
Angaben und Erläuterungen dazu:
Die Genehmigung wurde am 11.08.2025 erteilt/unterzeichnet – am 14.08.2025 (also 2 Tage später) hat die genehmigende Behörde, die Region Hannover) ihr neu aufzustellendes Raumordnungsprogramm im Amtsblatt der Region Hannover veröffentlicht, wodurch – laut unseren Informationen – das neue RROP-Gültigkeit erlangt hat.
Die genehmigende Behörde hat somit bei der Aufstellung des neuen RROP (das übrigens von Windenergiefirmen „weggeklagt“ worden ist), 2 der genehmigten WKA ausgeschlossen (im RROP), sie aber trotzdem kurz vor der Gültigkeit des neuen RROP genehmigt.
Wir können und werden nicht beurteilen, wie es zu einer so knapp und eng terminierten Entscheidung gekommen ist.
Wir können und werden auch nicht beurteilen, ob das Prozedere juristisch korrekt ist.
Vor allem hinsichtlich der Gültigkeit des RROP könnte es aber durchaus zu kritischen Fragen kommen (z.B. welcher Stichtag gilt), denn das neue RROP wurde am 04.04.2025 unter
vorgestellt. Dort steht geschrieben, dass Anfang August mit der „Gültigkeitserlangung“ durch die Genehmigung des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser gerechnet wird, die Behörde hätte lediglich 3 Monate Zeit zur Bearbeitung.
Wir empfehlen allen Interessierten diesen Bericht zu lesen – dort wird sehr genau geschildert, was noch auf uns zukommen wird.
Wir werden uns natürlich im Sinne der Bürger/innen hier vor Ort weiter für ihre Belange einsetzen, entsprechend beobachten und handeln.
Insbesondere allen betroffenen Bürger/innen steht es selbstverständlich zu, sich direkt an die Region Hannover, den Stadtrat Pattensen, den Ortsrat Schulenburg und natürlich auch uns der UWG zu wenden.
In der Genehmigung ist folgendes nachzulesen:
Weil in unmittelbarer Nähe bereits WKA existieren, ist das Ortsrandgebiet Schulenburg weniger schutzwürdig. Wie bitte? DAS hat bisher so niemand gesagt!
Und darum ist es auch ausreichend, wenn die strengeren Schallschutzwerte zur Nachtzeit lediglich um 4 bzw. 2 dB unterschritten werden. Wir sind der Meinung, dass das eine „knappe“ Sache wird. Und im Interesse der Betroffenen hoffen wir, dass es eben nicht auf ein „Gesause und Gebrause“ hinausläuft!
Sie/Ihr haben/habt Fragen? Gern sammeln wir diese und leiten Sie weiter und beantworten sie, soweit wir können und dürfen.
Eure UWG.